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Degeneration, Ethik- und Demokratieverlust...

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Dialer-Mafia...

Bereits seit 2003 ist auf dieser Seite der folgende Text zu lesen - Leider hat es Jahre gedauert, bis eine effektive Abhilfe durch den Gesetzgeber geschaffen wurde; mit dem nötigen guten Willen und Know-How hätte nach unserer Auffassung sehr kurzfristig ein grosser Schaden verhindert werden können. Auch wir haben zur gleichen Zeit immer wieder darauf hingewiesen, dass eine einfache, gesetzliche Vorkehrung genügt hätte, die schnell umzusetzen gewesen wäre: Wären von Anfang an nur solche Internetdienstleistungen bzw. Dialer zugelassen worden, bei denen das betreffende Bildschirmangebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages den Tastendruck-Focus (“windows-focus”) nicht auf dem OK-Button trägt, so wäre einer bewusst verfolgten Vertragsunterschiebung ein Riegel vorgeschoben worden; lagen mehrere geöffnete Leistungsangebote in Fenstern kaskadiert übereinander, bei denen die Tastendruck-Vorgabe auf dem OK-Button stand, konnte ein versehentlicher Druck auf die RETURN-Taste (Bestätigungstaste) eine ganze Folge von Angebotsfenstern in Bruchteilen einer Sekunde bestätigen, was in Extremfällen zum Abschluss diverser Verträge führen konnte. Dass dies nicht im Sinne eines Vertragsschlusses nach dem BGB sein kann, dürfte auf der Hand liegen. Eine andere Variante, die auch wir thematisiert hatten, war die Erzwingung einer Wartezeit (delay) für das Angebotsfenster, damit der Internetkunde das Angebot überhaupt inhaltlich zur Kenntnis nehmen konnte. Letzterer Weg wurde schliesslich viel zu spät beschritten...

Ein weiteres Beispiel für die Kompetenzdefizite und Technologieferne unserer Regierungs- aber auch Oppositionsparteien ist die Tatsache, dass eine Dialer-Mafia seit Jahren den Telefon- bzw. Internetnutzer in einer unglaublich dreisten Manier vom Gesetzgeber kaum behelligt zu schädigen vermag; überdies ist bekannt, dass in diesem Geschäft - vergleichbar zu den Handy-Herstellern - eine einflußreiche Lobby aktiv ist, welche - aus welchen Gründen auch immer (?) - es bisher gut verstanden hat, ihre Interessen im Umfeld des Gesetzgebungsverfahrens zu vertreten.

In der Tradition dieser WEB-Site habe ich im folgenden einen für potentiell Gefährdete hoffentlich hilfreichen Auszug aus einem Kompakt-Info meiner Kanzlei-WEB-Site zu der bislang immer noch nicht bewältigten Dialer-Problematik wiedergegeben (Stand: 08.09.2003); aus den nachfolgenden Informationen wird auch deutlich, in welcher unglaublichen Gefährdungssituation ein Telefon- bzw. Internetnutzer der Dialer-Mafia ausgesetzt ist. Dabei wird freilich nicht verkannt, dass es durchaus auch seriöse Dialer gibt (vgl. unten).

Dialer-Kriminalität  - (Kompakt-Info von Kanzlei RA Dr.D.Schedel, 97082 Würzburg)

Dialer sind selbstinstallierende, kleine Programme, die über das Netz per Download oder als Anhang übertragener Daten (z.B. Email) auf den PC eines Anwenders gelangen und von dort Verbindungen zu Mehrwegdienstenummer (Klassiker: 0190...)  über das Internet herstellen (können), wobei sie sich als Standard-DFÜ-Verbindung installieren oder auch direkt als CAPI- bzw. TAPI-Dialer eine ISDN-Karte ansprechen (können).

1. Rechtsverbindlich gebührenpflichtig sind seriöse Dialer:

Seriös ist ein Dialer, der

  • die Art seiner Dienstleistung ausreichend bezeichnet,
  • eine eindeutig erkennbare Angabe des anfallenden (Minuten-)Entgelts für seine Dienste vor seiner Anwahl ausweist,
  • sich mit Wissen und Wollen des Anwenders installiert und den bezeichneten Dienst ankündigungsgerecht abliefert,
  • sich durch eine klar erkennbare Option problem- und restlos automatisiert wieder deinstallieren läßt.

2. Typische Erscheinungsbilder unseriöser Dialer:

Die häufigsten Erscheinungsbilder unseriöser Dialer sind Programme ("Kuckuckseier"),

  • die sich während einer Internetsitzung (Surfen/Email) nach einem harmlos erscheinenden Tastendruck unerkannt installieren,
  • die vom Anwender ungewollt aus einer Wartestellung oder einem harmlos erscheinenden Tastendruck Verbindungen aufbauen,
  • die im Zuge aufgebauter Verbindungen ohne Kostenakzeptanz und verwertete Gegenleistung horrende Kosten verursachen.

(Primärunterscheidung rechtlich wesentlich: Dialer ungewollt eingedrungen oder nach erkannter Dialer-Anwahl Täuschung erfolgt!)

3. Bekannt gewordene Tricks der Dialer-Mafia zur unauffälligen Einnistung ihrer unseriösen Dialer:

Die z.T. kriminellen Aktivitäten der Dialer-Mafia, die Sicherungen zu unterlaufen und den Dialer "unterzujubeln":

  • Vorwahl-Nummerntäuschung, indem unscheinbare Call-by-Call-Präfix-Nummern der Dienstenummer vorausgestellt werden,
  • harmlos erscheinende Download-Programmangebote wie DFÜ-Optimierer, Gewinnspiele, Grußkarten etc.,
  • Angebote zur Diensteerschleichung über angeblich "gecrackte Dialer", angeblich kostenlose bzw. testweise Dienstenutzung u.ä.,
  • harmlos erscheinende Attachments (Anlagen) zu Emails mit "Lockmittel" u.a. in Betreffzeilen (Spam-Mails),
  • Icon-Ansiedlung auf dem Windows-Desktop mit "harmloser" Beschriftung/Bebilderung,
  • "verlockende" Aufforderungen per Telefax, 0190er u.ä. Dienste anzuwählen,
  • Integr."Killersoftware" für Außerkraftsetzung von Dialer-Schutzprogrammen (YAW "verschwindet" selbst während Überwachung),
  • Integr."Spurenbeseitiger", die z.B. eine installierte DFÜ-Verbindung im Ordner Netzwerk nach der Dialer-Abwahl wieder löschen,
  • Integr."Falschmeldungen" für angeblich unterbrochene Internet-Verbindungen, während Hintergrund-Verbindung aktiv bleibt,
  • Integr."Zeitsteuerungen" für zeittaktspezifische (unauffällige) Dialer-Einwahlen (vordefinierte Uhrzeit/Zeittakt),
  • Integr."Schaltertäuschung" für Einwahlauslösung unabhängig von der Betätigung des JA"- oder "NEIN"-Buttons,
  • Ausweitung des Dialer-Mibrauchs auf 0192er, 0193er, 118er etc. (Abwägung bei Dienstezugangsbedarf!)
  • Einwahl unter Umgehung des DFÜ-Netzwerks ausschlielich per CAPI bzw. automatisierende, spurenverwischende TAPI-Dialer,
  • Windows-Nachrichtendienst über Dialer ausgeschaltet,
  • sehr hohe, mit Verbindungsaufbau ausgelöste Kosten (sittenwidrig/gesetzl.nunmehr sanktioniert = unten 5. und 7.)

4. Technische Abwehrmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln zur Vorbeugung gegen unseriöse Dialer:

Dialer-feindliche Konfigurationen bei Internetanbindung bestehen für PC's mit:

  • "Nicht-MS-Windows "-Betriebssystemen (z.B. Linux, Mac OS) (MS-Windows gefährdet!)
  • einem Aktiv-X-restriktiven Internet-Browser wie Netscape, Mozilla, Opera (Internet-Explorer stark Aktiv-X-gefährdet!)
  • einem Internet-Browser, der sicherheitsbewußt konfiguriert ist, dann allerdings nicht mehr alles anzeigen kann:
  • - jedenfalls kein(e) Aktiv-X (bzw. Aktiv-X-Skripte),
  • - ggf. keine Java-Skripte,
  • - ggf. keine I-Frames, MHTML etc.,
  • wegen der über Email drohenden Gefahren: ggf. Einstellungen bei Outlook-Verwendung sicherheitsbewußt konfigurieren,
  • keine Speicherung des Zugangspasswortes für den Onlinezugang (vor jeder Sitzung explizit eingeben!),
  • DSL bzw. im lokalen Netzwerk  (PC's mit einfacher Telefonleitung oder "Neben-ISDN" z.B. für Fax gefährdet!),
  • telefonnetzseitiger, fester/flexibler Rufnummernsperre für Problemnummern (0190er, 0900er, 0192er, 0193er etc.) - Wahltest!
  • Rufnummern-Gruppensperre über ISDN-Blacklist (bedingt sicher) - Wahltest! (Achtung: Vorwahl-Trick!) oder ISDN-Router,
  • Rufnummern -Gruppensperre über ISDN-Whitelist (sichere ISDN-Kartensperre) sowie Dialer-Blocker (Fa. Conrad) - Wahltest!
  • Schutzprogrammen für Zugangskontrolle (u.a. Überwachungs-, Beweissicherungs- bzw.- Quarantänefunktionen) bei
  • - (teil-)effektiver Vor- (Yet Another Warner = YAW = Empfehlung!, Dialer Control,   Connection Watch, 0190 Warner) und      
  • - anfälliger(er) Nachwarnung bzw. Vorwahlnummernprobleme (0190 Alarm, Safer Surf, 0190 Killer, Smartsurfer, SenseConnect, SWR3 Online Counter) - Call-by-Call-Schutz sicherstellen!
  • Viren- oder Trojanerscanner nur, wenn Schutzprogrammfunktionen oder Dialer das System oder Programme attackiert ,
  • Firewall nur, wenn Dialer selbst Internet-Verbindung aufbaut (nicht bei dialer-eigener oder -ersetzter Internet-Verbindung!),

Verhaltensmaßregeln im Netz sollten nach Möglichkt.die Vermeidung allgemeiner und der unter 3. geschilderten Gefahren begegnen:

  • automatische Download-Angebote beim Betreten einer WEB-Site grundsätzlich immer zurückweisen (vgl.im folgenden),
  • beim Surfen im Netz niemals mit der RETURN-Taste agieren bzw. bestätigen (Gefahr der Zustimmung nach Windows-Focus),
  • verdächtige Fenster sofort wieder mit "Alt-F4" oder - soweit vorhanden - dem "Fensterkreuz" schließen (nicht mit Button!),
  • bei ungewöhnl.Festplattenaktivitäten/Rechnerblockaden, die nicht auf Cache-Austausch zurückzuführen sein könnten: Vorsicht!
  • sofort mißtrauisch werden bei Anzeichen für Verdacht auf Dialer-Befall und Erwägung von Gegenmaßnahmen (vgl. unten 5.)

5. Juristische und technische Abwehrmaßnahmen nach Befall mit (kostenträchtigem) unseriösen Dialer:

Nachsorge bei Kostenbeanspruchung durch Netzbetreiber/Diensteanbieter für unseriösen Dialer:

  • Überprüfung, ob nicht doch seriöser Dialer bzw. gewollte Leistungswahrnehmung durch Haushaltsmitglied,
  • Klärung, ob Eigenrisikoabwehr oder Rechtsschutz für Internetrecht-Anwalt (i.d.R. Abwehr im Vertragsrechtsschutz enthalten),
  • ggf. Beauftragung eines im Internetrecht spezialisierten Anwalts (Achtung: z.Zt. kein Fachanwaltsgebiet!),
  • sofortiger Einspruch (Frist!) bei Rechnungsteller (i.d.R.zuerst Netzbetreiber) und ggf. qualifizierte Einwendungen (Anwalt!):
  • - fristgerechte Anfechtg.wegen arglistiger Täuschung, Irrtums insb.bei heimlicher Dialer-Einwahl/Kostentäuschung binnen 2 Wo.,
  • - Einwand des mangelnden Vertragsschlusses bei unbewußtem Dialer-Download/Verbindungsprozeß (keine Angebotsannahme),
  • - Einwand des mangelnden Vertragsschlusses bei Download/Verbindung ohne vorherige Kosteneinigung durch Angebotsannahme,
  • - Einwand der Sittenwidrigkeit bzw. Wucher (§ 138 I und II BGB) bei überzogener Preisgestaltung/i.ü.sittenwidriger Gestaltung,
  • - Einwand des Gesetzesverstosses §§ 134 BGB i.V.m. einer Verletz.des StGB (Betrug, Computersabotage etc.): §§ 303a ff, 263 StGB,
  • - Ggf. hilfsweise Vertragswiderruf nach den in das bürgerliche Gesetz übernommenen Grundsätzen des Fernabsatzgesetzes,
  • - Ggf. hilfsweise Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (eher schwacher Subsidiäreinwand einer "Generalklausel"),
  • endgültige und ernsthafte vorgerichtliche Leistungsverweigerung formulieren, um späteren Inkassodienstkosten vorzubeugen (dann ggf.keine Inkassokosten  neben Anwaltskosten), 
  • bereits eingezogene, bestrittene Gebührenentgeltanteile schnell beim Netzbetreiber/Rechnungssteller zur Rückzahlung anmahnen,
  • ggf. bei Einzugsermächtigung innerhalb von 6 Wochen Rücklast nach Rückzahlungsaufforderg.und Lastschriftkostenandrohung - gleichzeitig unbestrittene Gebührenanteile unbedingt ausdrücklich freigeben,
  • ggf. Netzbetreiber auferlegen, an Diensteanbieter endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung weiterzuleiten (vgl. oben),
  • ggf. Anfrage nach genauer Bezeichnung des Diensteanbieters - hilfsweise: Info über WEB-Site der Regulierungsbehörde!
  • ggf. Hinweis auf § 19 IV TVO: keine Anschlußsperrung angesichts begründeter Einwendungen sonst Schadensersatz!
  • Strafanzeige bei Polizei/Staatsanwaltschaft ( 303a ff., 263 StGB u.a.) ggf. noch vor "Warnung" des Dienstleisters/als Beweissicherungsmaßnahme (vgl. unten),
  • schnelle Beweissicherung für eventuelles Gerichtsverfahren (ggf.Beendigung/Inaktivierung des Dialers vor Sicherung):
  • - am besten gezielt über Sachverständigen bzw. selbständigem Beweisverfahren, soweit verhältnismäßig,
  • - ohne Gewähr und unsicher(er): Dialer-Suche selbst durchführen (z.B. mit Dialer-Suchprogramm wie "ANTS" u.a.),
  • - Imagesicherung der gesamten befallenen Festplatte(n) und Screenshots, WEB-Site/Email-Notierung bezüglich Quelle (Zeugen!),
  • - ohne Gewähr und unsicher(er): zumind.Sicherung d. Windows-System-Verzeichnisses, der Registry, Internet-Brows.verzeichn..,
  • - soweit möglich: Rechner unter Verschluß bringen (ggf.beweisbare Versiegelg./Hinterlegung auf Zeitpunkt/keine Systemveränd.),
  • - soweit möglich: Rechner zur Ermittlungsbehörde im Zuge einer Strafanzeige (i.f.) zwecks Sachverständigenbeurteilung,
  • ggf. nach erfolgreicher Beweissicherung: Unschädlichmachung des Dialers auf befallenem Rechner, soweit dies nicht - wie empfohlen - durch einen Sachverständigem erledigt wurde (= nur von autorisierter Person/versiertem Anwender):
  • - ggf. Löschung vorhandener Dialer/Dialer-Icons/zugehöriger Verweise (Daten-/Ausdrucksicherung!),
  • - ggf. Löschung für den Dialer definierter DFÜ-Verbindungen (Daten-/Ausdrucksicherung!),
  • - ggf. Löschverweigerungen durch Prozeßbeendigg.bei Dialer über "Strg-Alt-Entf" oder Process-Viewer (z.B."TrojanCheck") beseitigen,
  • - ggf. Autostart-Eintrag entfernen (Windows-Verzeichnis/Daten- Ausdrucksicherung!),
  • Information der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (gilt als wenig effektiv, da Dialer-Lobby-Verquickung),
  • Zusendung des gesich.Dialers an Entwickler von Schutzprogrammen (Gemeinschaftshilfe mangels ausreich.staatlichen Schutzes!)  

6. Unseriöse Dialer lassen die Gefahr einer ungerechtfertigten Gebührenschuld entstehen:

Die Gefahr einer Gebührenschuld erwächst leider ebenso unauffällig wie die Dialer-Installation, indem

  • eine Verleitung des Kunden zur Zahlung eintritt, weil
  • - der seriöse Netzbetreiber (Telekom, Arcor etc.) regelmäig das Inkasso für unseriöse Diensteanbieter erledigt,  
  • - viele Diensteanbieter ihrer Bezeichnung bewußt einen seriösen Anstrich geben (z.B. Telekom o.ä. im Firmennamen)
  • - hierwegen Rechnungspositionen nicht bewußt wahrgenommen oder als Bagatellwert nicht bestritten werden,
  • Einwendungspräklusionen (z.B. Fristversäumung für formell angemessene Gegenmanahmen) eintreten,
  • dem Kunden von vielen Gerichten unverständlicherweise immer noch eine zu weit gehende (Beweis-)Last aufgebürdet wird,
  • - den Dialer und seine Wirkungsweise auf dem Kundenrechner (auch über Sachverständige) genau zu identifizieren,
  • - vereinzelt sogar den Nachweis zu erbringen, dass zumutbare Schutzmaßnahmen wirkungslos geblieben sind (abwegig!)
  • - eine sofortige Beweissicherung zur Eventualvorsorge (gerichtliche Auseinandersetzung) häufig unzumutbar ist, weil
  • - die Auffindung des Dialers und seine Isolierung (auf einem “kleinen” Datenträger) ohne Sachverständigem schwierig ist,
  • - vorgerichtliche Sachverständigenkosten zur Beweissicherung (Eventualvorsorge ) hoch sind,
  • - vorgerichtliche Sachverständigenkosten selbst vom Rechtsschutz i.d.R. nicht getragen werden,
  • - selbständige Beweisverfahren häufig unverhältnimäßig erscheinen und vorschußträchtig sind,
  • - vollständige Massenspeichersicherungen (Imagesicherung) als Ersatz aufwendige Sicherungsmedien verlangen,
  • - im übrigen der PC als solcher häufig nicht unter Verschluß zu bringen ist, weil er dringend benötigt wird,
  • - unbewußte Beweisvereitelungen durch Schreibzugriffe nach dem Dialer-Befall eintreten u.ä.

7. Auch aktuellste gesetzgeberische Anstrengungen (alleine) ungeeignet:

  • Auskunftsanspruch über Dienstleistungsnummer ( 43a TKG),
  • Recht der RegTP, Netzbetreiber zur Abschaltung der Rufnummer aufzufordern und keine Rechnungslegung vorzunehmen (TKV),
  • Geldbußenbewehrung ( 43c TKG),
  • - Zertifizierungspflicht:
  •   - Hauptvorteil, dass Abrechnungen unzertifizierter Dialer nicht mehr anerkannt zu werden brauchen (Feststellung über RegTP),
  • - Nachteil, dass kostenlose Dialer-Zertifizierung nur einfache "Schutzanmeldung" ohne entsprechende Dialer-Prüfung beinhaltet, die
  •     - den Dialer lediglich identifizieren läßt und keine Prüfung vornimmt (kein Gütesiegel),
  •     - dem Nutzer weiterhin selbst überläßt, ob der Dialer den nachfolgend spezifizierten Gesetzesvoraussetzungen entspricht,
  •     - dem Nutzer bei Gesetzesverstoß die Meldung des "zertifizierten" Dialers überläßt (Beschwerde bei RegTP),
  • - Konkrete Zertifizierungsanforderungen:
  •   - Angabe des Minuten- oder Einwahlpreises pro Anruf/rechtzeitige Angabe von Preisänderungen während der Verbindg. (3 Sek.),
  •   - Entgeltbegrenzung für Mehrwertdienste auf 30 EURO im Blocktarif und max. 2 EURO pro Minute (TKV),
  •   - Automatische Trennung nach einer Stunde bei zeitabhängigen Verbind. und Abrechnung höchstens im 60-Sekunden-Takt (TKV).
  •   - Klare Erkennbarkeit des Dialer-Downloads und explizite Bestätigg. der Installation, Aktivierung und Verbindungsaufnahme.

8. Nachholbedarf des Gesetzgebers (auch im Interesse der seriösen Diensteanbieter):

Ein Nachholbedarf des Gesetzgebers besteht längst darin, dass er

  • klipp und klar eine Beweislastumkehr zu Gunsten der zutiefst benachteiligten Telefondienstkunden einführt,
  • eine Dialer-Zertifizierung über die gesetzl.Schwelle hinaus anstrebt, mit der Maßgabe, dass der Diensteanbieter zu beweisen hat, dass
  • - Angebote im Netz nur über 10 Sekunden lang (bzw. bedarfsgerecht) offene Top-Windows geschehen dürfen,
  • - Angebotsfenster im Netz niemals auf dem OK-Button den Windows-Focus besitzen dürfen (Gefahr "blinder" Bestätigung insbesondere bei mehrfach verschachtelten Fenstern), eine Mithaftung des Netzbetreibers implementiert, damit dieser auch eine deutliche Motivation erhält, seine geschädigten "Kleinkunden" zu schützen (vgl. im übrigen nachfolgende Anmerkung!),
  • - derzeitige Interaktionspflichten (Abschaltung von Mißbräuchlern) sind angesichts der schnellen Nummernfluktuation und fehlender Definitionen für Mißbrauchstatbestände viel zu schwerfällig für einen effektiven Verbraucherschutz! Darüberhinaus sollten zertifizierte Dialer zumindest stichpunktartig auf das Vorhandensein der gesetzlichen Merkmale regelmäßig überprüft werden.

Im übrigen sollte der BGH seine Rechtsprechung revidieren, wonach der Telefondienstvertrag von einer Sittenwidrigkeit bzw. Nichtigkeit des Mehrwertdienstvertrag nicht berührt werde. Es ist nicht einzusehen, dass ein Netzbetreiber - quasi wie ein Zuhälter - erhebliche finanzielle Interessen an einer Nutzung der von ihm vermittelten Mehrwertdienste besitzt, der von ihm geführte, dominante Telefondienstvertrag jedoch von einer Sittenwidrigkeit des Mehrwertdienstevertrages nicht berührt wird. Es liegt hier eben kein wertneutrales Hilfsgeschäft vor, weil der Netzbetreiber nicht nur geschäftlich an den sittenwidrig erwirtschafteten Einkünften beteiligt ist, sondern das sittenwidrige Treiben überhaupt erst ermöglicht. Es muß endlich Schluß damit sein, dass sich die "Ermöglicher" und Profiteure von sittenwidrigen und damit vertragsnichtigen Geschäften darauf berufen können, sie könnten als Anschlußvermittler das Geschäftsgebaren der Diensteanbieter nicht kontrollieren. Ohne die Verankerung einer Kontrollverpflichtung der die Gefahr eröffnenden und von ihr profitierenden Netzbetreiber wird es keine ausgewogene Risikoverteilung im Dreiecksverhältnis Telefonkunde-Netzbetreiber-Dienstanbieter geben. dass die mächtige Lobby der Netzbetreiber und Diensteanbieter Macht vor das Recht schiebt - was leider auch in diversen anderen Bereichen Platz gegriffen hat (Mobilfunk u.a.) - halte ich schlichtwegs für rechtsstaatlich unerträglich...

9. Aktuelle (wenig gebremste) Entwicklungen bei der Dialer-Mafia:

- 0190er-Mißbrauch über R-Gespräch-Animation: per automatisiertem Anruf wird ein angeblich dringliches R-Gespräch zur Annahme veranlaßt, welches alsdann auf eine 0190er-Nummer umgeleitet wird (Kein Schutz durch übliche 0190er-Sperren),

- Suchmaschinenklick (Suchmaschine.de) leitet direkt auf 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummer mit Dialer-Download weiter,

- Dialer per SPAM-Mail versandt, nutzt (weitere) Sicherheitslücke des Internet-Explorers und wählt sich über eine "harmlos erscheinende”  (von Hause aus kostenlose) 0800er-Nummer kostenpflichtig ein (auch hier kein Schutz durch übliche Sperren).

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